Arbeitsrecht trumpft Datenschutzrecht
Videoaufzeichnungen, die ein vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen, unterliegen in einem Kündigungsschutzprozess grundsätzlich keinem Verwertungsverbot (BAG, Pressemitteilung zum Urteil vom 29. Juni 2023, Aktenzeichen 2 AZR 296/22). Der Fall Der Kläger war bei der Beklagten zuletzt als Mitarbeiter im Bereich Gießerei beschäftigt.