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Wissen: Kündigungsfristen im TV-L

Auch wenn es uns natürlich schmerzt, wenn eine mitarbeitende Person die Dienststelle verlässt, gibt es doch manches Mal mehr als nur gute Gründe für einen Abschied vom bisherigen Arbeitgeber: Familie, Berufswechsel und andere Dinge können einer Weiterbeschäftigung im Wege stehen.

 

Doch wie ist dann zu kündigen? Welche Zeiten sind einzuhalten? Hierzu von uns eine kurze Darstellung der Informationen:

Grundlegendes:

Die Form
In jedem Fall muss man bei einer Kündigung den Schriftweg einhalten. Die Kündigung muss dem Arbeitgeber nachweislich zugehen. Eine Kündigung per Mail oder Telefax entspricht nicht der Schriftform. 

Hierbei ist insbesondere die Unterschrift (als eindeutige Willensbekundung) von Bedeutung, wie auch die Einhaltung der gegebenen Fristen (Datumsnachweis).

Wichtig: Eine einmal eingereichte Kündigung kann nicht einseitig durch den Kündigenden widerrufen werden!

Empfänger ist „die Dienststelle“, was ein weit gefasster Begriff ist. Es bietet sich jedoch von der Organisation an direkt den zuständigen Sachbearbeiter zu adressieren (vorher Zuständigkeit und Erreichbarkeit abklären!), um einen Verlust des Schriftwechsels zu vermeiden. Von der betriebsinternen Post möchten wir (nur in diesem Fall) abraten. 

Ergänzend hierzu empfehlen wir auch immer eine Kopie an den Personalrat zu verschicken

Frist

Verwirrend wirkt auf den ersten Blick immer die Bezeichnung „zum Monatsende“, wie auch „zum Quartalsende“

Zwar gibt es eine abweichende Definition von Monat und Kalendermonat, jedoch zählt hier dann der tatsächliche Kalendermonat als Bemessungszeitraum für die Fristen.

Unbefristete Arbeitsverhältnisse:
Beschäftigungszeit
Kündigungsfrist
Weniger als sechs Monate
2 Wochen zum Monatsende
Bis zu einem Jahr
1 Monat zum Monatsende
Mehr als ein Jahr
6 Wochen zum Quartalsende
Mindestens fünf Jahre
3 Monate zum Quartalsende
Mindestens acht Jahre
4 Monate zum Quartalsende
Mindestens zehn Jahre
5 Monate zum Quartalsende
Mindestens zwölf Jahre
6 Monate zum Quartalsende
Befristete Arbeitsverhältnisse:
Beschäftigungszeit
Kündigungsfrist
Bis zum Ablauf der Probezeit
2 Wochen zum Monatsende
Mehr als sechs Monate
4 Wochen zum Monatsende
Mehr als ein Jahr
6 Wochen zum Quartalsende
Mehr als zwei Jahre
3 Monate zum Quartalsende
Mehr als drei Jahre
4 Monate zum Quartalsende

Die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist übrigens nur dann nach Ablauf der Probezeit möglich, wenn dieses mindestens 12 Monate beträgt.

TV-L § 34 Abs. 5, Satz 1

Zwar macht der akute Personalmangel im öffentlichen Dienst ein solches Vorgehen unwahrscheinlich, dennoch gelten diese Kündigungsfristen natürlich auch für die Arbeitgeberseite bei der ordentlichen Kündigung von Mitarbeitenden.

 

Auslöser hierfür können, z. B. betriebsbedingte Kündigungen sein (Schließung von Abteilungen, etc.).

 

Die oftmals erwähnte „Unkündbarkeit“ von Arbeitnehmern im Tarifgebiet West des TV-L ist folgend definiert:

 

Nach […]TV-L im Tarifgebiet West […] können Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Inhaltlich bedeutet dies, dass betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen und nur eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommen kann.
Quelle: https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/u/unkuendbarkeit.html

 

Abweichend (wie benannt) hiervon, sind sog. außerordentliche / fristlose Kündigungen. Hierzu muss ein erhebliches Fehlverhalten des MA vorliegen (Straftat, Krank mit Ankündigung etc.), damit der Arbeitgeber zur Umsetzung einer solchen befähigt (und gezwungen) wird. 

Am Ende bleibt zu sagen: Bevor vielleicht eine Eigenkündigung (der Umstände halber) in Betracht gezogen wird, kann vielleicht auch die Personalvertretung oder die Gewerkschaft helfen, um Probleme zu beseitigen. Eine Kontaktaufnahme lohnt in jedem Fall – und bevor schlechte Bedingungen zur Kündigung führen, sollte vielleicht auch der Gedanke an die Abänderung der Umstände (mit unserer Unterstützung) in Erwägung gezogen werden.

Sascha Faber

Sascha Faber

1985 geboren in Eschweiler. 2005 Zivildienst, 2007-2009 Ausbildung zum Rettungsassistenten. Seit 2009 Mitarbeiter der Uniklinik Aachen und seit 2012 in verschiedenen Funktionen (Ersatzmitglied, ordentliches Mitglied, freigestelltes Mitglied) im Personalrat der nichtwissenschaftlich Beschäftigten.
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