Das Arbeitsgericht Essen hat mit Urteil vom 16.04.2024 (Az. 3 Ca 2231/23) entschieden, dass auch in Eltern(teil)zeit Ansprüche auf die volle Inflationsausgleichszahlungen aus dem Tarifvertrag zum Inflationsausgleich im Bereich TVöD/TV-L bestehen. Auch wenn es sich um ein erstinstanzliches Urteil handelt, empfiehlt die vdla gewerkschaft die vorsorgliche Geltendmachung von Ansprüchen.
Grundlegendes
Im Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise vom 22. April 2023 (TV Inflationsausgleich) waren im TVöD Bereich zwischen Juni 2023 und Februar 2024 Inflationsausgleichszahlungen vorgesehen. Voraussetzung für die Zahlungen war unter anderem,
dass an mindestens einem Tag zwischen 1. Januar und 31. Mai 2023 (für die Einmalzahlung im Juni 2023) bzw. im jeweiligen Monat (für die monatlichen Sonderzahlungen Juli 2023 bis Februar 2024) Anspruch auf Entgelt bestand.
Gleiches wurde mit abweichenden Daten für den TV-L Bereich vereinbart. Ein solcher Entgeltanspruch besteht aber im Falle der Elternzeit gerade nicht, da Entgeltansprüche während der Elternzeit ruhen. Damit besteht wortgetreu auch kein Anspruch auf die vereinbarten Inflationsausgleichszahlungen.
AG Essen sieht Verstoß gegen Art. 3 GG
Das AG Essen sieht in der Nichtberücksichtigung von Personen in Elternzeit bzw. in der nur anteiligen Berücksichtigung bei Elternteilzeit einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Es sprach der Klägerin, die sich während des Anspruchszeitraums teilweise komplett in Elternzeit, teilweise in Elternteilzeit befand, die jeweils vorgesehenen Inflationsausgleichszahlungen in voller Höhe zu.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Berufung wurde zugelassen. Insoweit bleibt die weitere Rechtsprechung abzuwarten und ob das
Landesarbeitsgericht oder andere Gerichte hier ggf. eine andere Auffassung vertreten.
Vorsorgliche Ansprüche sichern!
Unabhängig von der weiteren Entwicklung der Rechtsprechung sollten betroffene Beschäftigte vorsorglich den anliegenden Musterantrag ausfüllen und möglichst zeitnah beim Arbeitgeber einreichen. Betroffen sind alle Beschäftigten, die im Zeitraum zwischen Januar 2023 und Februar
2024 (TVöD) bzw. August 2023 bis Oktober 2024 (TV-L) ganz oder teilweise in Eltern(teil)zeit waren oder sind. Wir verweisen im Übrigen auf die tariflichen Ausschlussfristen von sechs Monaten.