Die Vorlage eines Attests, welches von der Maskenpflicht befreit, muss die konkret zu erwartenden, gesundheitlichen Einschränkungen benennen.
Verfügt der Arbeitgeber über keine anderweitigen Einsatzmöglichkeiten des Mitarbeiters, welche ohne das Tragen einer Schutzmaske ausgeübt werden können, ist eine Kündigung in der Regel gerechtfertigt: Die ist entschied das Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 17.06.2021, 11 Ca 10390/20
Hintergrund: Die Angestellte einer logopädischen Praxis (dort seit dem 01.11.2012 als Logopädin mit einem Entgelt von 1.440,00 € beschäftigt) verweigerte das Tragen einer Schutzmaske (OP Maske), welches durch die Vorlage zweier Atteste begründet wurde.
Um einen Einsatz weiterhin zu ermöglichen, bot die Arbeitgeberin des Kleinbetriebs der Mitarbeiterin verschiedene Maskentypen zur Auswahl und zum Trainieren an, ebenso sollten zusätzliche Pausen gewährt werden – dies wurde von der Arbeitnehmerin verweigert.
Da innerhalb der Praxis keine anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten bestanden, welche unter diesen Einschränkungen umzusetzen gewesen wären, wurde der Mitarbeiterin daraufhin durch die Inhaberin der Praxis die Kündigung ausgesprochen.
Im Rahmen der daraufhin folgenden Kündigungsschutzklage, stellte das Arbeitsgericht Cottbus hierbei fest, dass ein Attest, zur Befreiung von der geltenden Maskenpflicht, die medizinischen zu erwartenden Einschränkungen klar benennen muss, um als gültig erachtet werden zu können. Es muss klar überprüfbar sein, ob die medizinische Grundlage der Einschränkung plausibel und begründet ist.
Auch schützt ein gültiges Attest nicht vor einer betriebs- oder personenbedingten Kündigung, wenn der Betrieb keine anderweitigen Einsatzmöglichkeiten des befreiten Mitarbeiters anbieten kann.
Das Urteil in umfänglicher Form: