Die Überschreitung der Höchstdauer von zwei Jahren für eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags auch um nur einen Tag aufgrund einer Dienstreise kann dazu führen, dass mit dem Beschäftigten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht (LAG Düsseldorf, Urteil vom 9. April 2019, Aktenzeichen 3 Sa 1126/18).
Der Fall
Der Kläger, der zuvor als Rechtsanwalt, unter anderem auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts, tätig war, bewarb sich Mitte August 2016 auf eine Ausschreibung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Der Kläger wurde zunächst befristet für sechs Monate am Standort Düsseldorf eingestellt. Das Arbeitsverhältnis begann ausweislich des Arbeitsvertrags am Montag, dem 5. September 2016. In der Zeit vom 5. bis zum 23. September 2016 besuchte der Kläger eine Schulung für Anhörer in Nürnberg. Hierzu reiste der in Düsseldorf wohnhafte Kläger im Einvernehmen mit dem BAMF bereits am Sonntag, dem 4. September, an. Das BAMF erstattete ihm die Reise- und die Hotelkosten für die Übernachtung vom 4. auf den 5. September. Nach Qualifizierung zum Entscheider arbeitete der Kläger ab dem 21. Januar 2017 als solcher. Mit Vereinbarung aus Februar 2017 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 4. September 2018 verlängert. Nach Ablauf der Befristung erhielt der Kläger keine unbefristete Stelle. Seine darauf gerichtete Bewerbung war erfolglos. Mit seiner gegen die Bundesrepublik Deutschland als Anstellungskörperschaft gerichteten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung zum 4. September 2018 beendet worden ist.
Die Entscheidung
Seine Begehren waren vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) erfolgreich. Die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags mit dem Kläger ist unwirksam. Diese ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Diese Zeitdauer war um einen Tag überschritten, weil die Dienstreise am 4. September 2016 bereits Arbeitszeit war.
Die einvernehmliche und von der Arbeitgeberin bezahlte Dienstreise wurde nicht in der Freizeit des Klägers, sondern bereits innerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht. Sie war Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste im Sinne von
§ 611 Abs. 1 BGB. Das Arbeitsverhältnis hatte damit nicht erst am 5., sondern bereits am 4. September 2016 begonnen. Der Zwei-Jahres-Zeitraum endete mit Ablauf des 3. September 2018. Die Überschreitung der Höchstdauer von zwei Jahren für die sachgrundlose Befristung auch um nur einen Tag aufgrund der Dienstreise führt dazu, dass mit dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Das Fazit
Die vorliegende Gerichtsentscheidung ist konsequent. Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich sowohl schriftlich als auch mündlich abgeschlossen werden, aber auch stillschweigend zustande kommen. In § 2 Abs. 1 TVöD / TV-L ist die Schriftform vorgesehen. Dieses Erfordernis ist allerdings nur konstitutiv, so dass sich ein Verstoß dagegen nicht auf die Wirksamkeit des Vertrags auswirkt. Nimmt eine Beschäftigte / ein Beschäftigter ihre / seine Tätigkeit auf und lässt der Arbeitgeber sie / ihn ohne Widerspruch arbeiten, kommt damit konkludent ein Arbeitsvertrag zustande.