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Ansprüche prüfen: Beschäftigungsverbot und Urlaub

Warum Urlaub aus dem Beschäftigungsverbot nicht verfällt, auch wenn dieser vor dem Beschäftigungsverbot geplant wurde.

Aus dem aktuellen Geschehen heraus, ergab sich dieser Tage die Fragestellung nach den etwaigen Urlaubsansprüchen einer Mitarbeiterin, welcher zuvor ein Beschäftigungsverbot aufgrund von Schwangerschaft ausgesprochen wurde. 

Hierbei vertrat die sachbearbeitende Person der Dienststelle die Auffassung, dass vor dem Beschäftigungsverbot geplanter Urlaub (welcher in die Zeit des Beschäftigungsverbotes fällt) als genommen zu betrachten ist, somit also verfallen wäre. 

tl;dr: Dem ist nicht so! 

 

Dröseln wir das gesamte Thema ein wenig auf, um einen Blick in die Rechtsgrundlagen erhalten zu können:

Rechtliche Grundlagen:

Letzteres besagt:

1. Ein tätigkeitsbezogenes generelles Beschäftigungsverbot nach § 4 MuSchG verhindert den zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs nach § 362 Abs. 1 BGB erforderlichen Leistungserfolg auch dann, wenn der Urlaubszeitraum bereits vor Eintritt des Beschäftigungsverbots festgelegt war und der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin keine zumutbare Ersatztätigkeit zugewiesen hat.

 

2. § 17 Satz 2 MuSchG regelt die Unvereinbarkeit von Urlaub und einer (vollständigen) Arbeitsbefreiung infolge mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote mit der Folge, dass das Risiko der Leistungsstörung durch ein in den festgelegten Urlaubszeitraum fallendes Beschäftigungsverbot dem Arbeitgeber zugewiesen wird.

Aufgrund des Einsatzes eines unserer Mitglieder im Personalrat, konnte so ein zuvor ausgerechneter Urlaubsanspruch, durch Vorlage des BAG Urteils, verdoppelt werden. 

Also: Nachfragen und kontrollieren lohnt sich! Im Zweifel fragen Sie gerne bei uns nach! 

Ihre vdla Fachgruppe Uniklinik Aachen

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Sascha Faber

1985 geboren in Eschweiler. 2005 Zivildienst, 2007-2009 Ausbildung zum Rettungsassistenten. Seit 2009 Mitarbeiter der Uniklinik Aachen und seit 2012 in verschiedenen Funktionen (Ersatzmitglied, ordentliches Mitglied, freigestelltes Mitglied) im Personalrat der nichtwissenschaftlich Beschäftigten.
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